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TRB 403 / Ausrüstung der Druckbehälter - Einrichtungen zum Erkennen und Begrenzen von Druck und Temperatur
AbschnittAbschnitt
5 Sicherheitseinrichtungen gegen Temperaturüberschreitung bzw. -unterschreitung (Temperaturbegrenzer)
KommentarKommentar
Anordnung und Anforderungen an Erhalt der Wirksamkeit von Temperaturbegrenzern
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5.1 Druckbehälter oder Druckräume müssen mit einem für den Betriebszweck geeigneten Temperaturbegrenzer ausgerüstet sein, wenn durch unzulässige Temperatur der Behälterwandung oder des Beschickungsgutes ein gefahrdrohender Zustand eintreten kann. Anstelle eines Temperaturbegrenzers darf eine mit einem Temperaturregler oder Temperaturmeßgerät kombinierte Alarmeinrichtung verwendet werden, wenn nach Alarmgabe durch betriebliche Maßnahmen jederzeit die Temperatur innerhalb der zulässigen Grenzen gehalten werden kann. Die Sicherheitseinrichtung gegen Temperaturüberschreitung bzw. -unterschreitung muß gegen unbeabsichtigte Änderung gesichert sein.
Auf DIN 3440 wird hingewiesen.
5.2 Die Sicherheitseinrichtung nach Abschnitt 5.1 muß so angebracht sein, daß sie zugänglich ist und durch das Beschickungsgut des Druckbehälters nicht unwirksam werden kann.
5.3 Die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtung nach Abschnitt 5.1 muß nachprüfbar sein.
5.4 Bei Verwendung von Alarmeinrichtungen müssen diese so angebracht sein, daß die Alarmgabe mit Sicherheit vom Betriebspersonal stets bemerkt wird.