RegelwerkRegelwerk
TRB 403 / Ausrüstung der Druckbehälter - Einrichtungen zum Erkennen und Begrenzen von Druck und Temperatur
AbschnittAbschnitt
3.5 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung
KommentarKommentar
Verwendung von Alarmeinrichtungen wenn Verwendung von Sicherheitseinrichtung nicht möglich
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
3.5 Abweichend von Abschnitt 3.1 darf anstelle der selbsttätig wirkenden Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung eine Alarmeinrichtung vorhanden sein, wenn die Verwendung einer Sicherheitseinrichtung nach Abschnitt 3.1 nicht möglich oder nicht zweckdienlich ist - z. B. wenn Sicherheitsventile infolge korrodierenden, klebenden, staubenden oder sublimierenden Beschickungsgutes in ihrer Wirkungsweise beeinträchtigt werden können und wenn nach Alarmgabe durch betriebliche Maßnahmen ein weiteres Steigen des Druckes jederzeit verhindert werden kann. Dazu muß eine Entspannungseinrichtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, daß ein Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes um mehr als 10 % verhindert wird, wenn nicht durch andere betriebliche Maßnahmen, z. B. durch Absperren oder Abschalten des Druckerzeugers, eine solche Überschreitung sicher verhindert werden kann.
Die Alarmeinrichtung muß rechtzeitig vor dem Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes des Druckbehälters ein optisches oder akustisches Signal auslösen, und zwar derart, daß es vom Betriebspersonal sicher bemerkt werden kann. Im übrigen gelten die Abschnitte 3.2.4 und 3.4.1 entsprechend.
3.5.1 Alarmeinrichtungen sind:
a) Signalgebende druckgesteuerte Einrichtungen mit eigener Verbindungsleitung zum Druckbehälter, z. B. Kontaktdruckmeßgeräte, oder
b) signalgebende temperaturgesteuerte Einrichtungen, z. B. Kontaktthermometer, sofern der Druck durch die Temperatur des Beschickungsgutes eindeutig bestimmt ist und wenn nicht bereits anstelle der Druckmeßeinrichtungen ein Thermometer verwendet wird.
3.5.2 Die Funktion der Alarmeinrichtung muß nachprüfbar sein.
3.5.3 Alarmeinrichtungen müssen in angemessenen Abständen geprüft werden; über die Prüfung ist Buch zu führen.
3.5.4 Für Alarmeinrichtungen gilt die Anforderung nach Abschnitt 3.4.5 entsprechend.