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TRB 401 / Ausrüstung der Druckbehälter - Kennzeichnung
AbschnittAbschnitt
2.1 - 2.4 Kennzeichnung
KommentarKommentar
Kennzeichnung nach Betriebsverhältnissen und Verwendungszweck
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2.1 Druckbehälter müssen mit folgenden Angaben auf einem sicher befestigten, den Betriebsverhältnissen und dem Verwendungszweck entsprechend dauerhaften und jederzeit leicht lesbaren Fabrikschild gekennzeichnet sein.
Hersteller oder Lieferer,
Herstellnummer
Herstelljahr
zulässiger Betriebsüberdruck (bar) nach TRB 002 Abschnitt 1.4.1
Rauminhalt (l oder m3)
Eine Änderung der Druckangabe bei Druckherabsetzung gemäß TRB 002 Absatz 1.4.2 ist nur erforderlich, wenn diese aus Sicherheitsgründen erfolgte.
Zusätzlich müssen angegeben sein
- bei Druckbehältern mit zulässigen Betriebstemperaturen über 50 °C oder unter -10 °C:
die zulässige Betriebstemperatur (°C)
- bei Druckbehältern mit zulässigen Betriebstemperaturen unter -10 °C:
der bei dieser Temperatur zulässige Betriebsüberdruck (bar), sofern dieser vom zulässigen Betriebsüberdruck nach Satz 1 abweicht
- bei baumustergeprüften Druckbehältern (siehe auch TRB 505):
das Baumusterkennzeichen
- bei Druckbehältern mit Klammerschrauben:
Typ und Anzahl der Klammerschrauben.
Ist die Kennzeichnung in vollem Wortlaut sicherheitstechnisch nachteilig oder nicht möglich, so können die Worte
»zulässiger Betriebsüberdruck« durch »PB«
»zulässige Betriebstemperatur« durch »TB« und
»Rauminhalt« durch »V«
ersetzt werden. Die Angabe der Einheiten darf entfallen, wenn der zugehörige Zahlenwert beim Druck auf Bar, bei der Temperatur auf °C und beim Rauminhalt auf Liter bezogen ist.
2.1.1 Bei Druckbehältern mit mehreren Druckräumen muß die Kennzeichnung nach Abschnitt 2.1 für jeden Druckraum die Angabe des zulässigen Betriebsüberdrucks und des Rauminhalts, erforderlichenfalls auch der zulässigen Betriebstemperaturen, enthalten.
2.1.2 Bei Druckbehältern oder Druckräumen, deren zulässiger Betriebsüberdruck kleiner als der Atmosphärendruck ist, muß der zulässige Betriebsüberdruck als negativer Zahlenwert angegeben sein.
Bei Druckbehältern oder Druckräumen mit zulässigen Betriebsüberdrücken oberhalb und unterhalb des Atmosphärendrucks sind beide Werte anzugeben.
2.2 Andere als die in Abschnitt 2.1 genannten Drücke und Temperaturen dürfen auf dem Fabrikschild nicht angegeben sein.
2.3 Ist nach Abschnitt 2.1 der Lieferer angegeben, muß der Hersteller durch ein zusätzliches Kennzeichen zu ermitteln sein. Ein Baumusterkennzeichen ist hierfür ausreichend.
2.4 Ist das Anbringen eines Fabrikschildes nicht möglich oder nicht zweckdienlich, so müssen die geforderten Angaben auf dem Druckbehälter selbst dauerhaft und jederzeit leicht lesbar angebracht sein.