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TRB 402 / Ausrüstung der Druckbehälter - Öffnungen und Verschlüsse
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03 Verschlüsse
KommentarKommentar
Beschaffenheit und Prüfungen von Verschlüssen an Druckbehältern der Prüfgruppen I und II
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Allgemeine Anforderungen
- Verschlüsse müssen für den Verwendungszweck geeignet sein und dürfen sich nicht selbsttätig unter Druck öffnen,
- druckbeanspruchte Teile von Verschlüssen sind Bestandteil der erstmaligen Prüfung nach TRB 511 und TRB 512,
sofern für die zugehörigen Druckbehälter eine erstmalige Prüfung durch den Sachverständigen vorgeschrieben ist,
- Verschlüsse unterliegen Prüfungen durch den Hersteller und den Sachkundigen, wenn sie an Druckbehältern der
Prüfgruppe I für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten oder an Druckbehältern der
Prüfgruppe II verwendet werden,
- Anforderungen an Verschlüsse sind z. B. erfüllt, wenn das AD-Merkblatt A 5 eingehalten ist,
- bei einer Gefahr durch Siedeverzug des Beschickungsgutes, muss gewährleistet sein, dass der Druckbehälter erst
geöffnet werden kann, wenn die Temperatur der Flüssigkeit ausreichend unter die zum Atmosphärendruck gehörende
Siedetemperatur abgesunken ist (thermische Sicherung),
- von innen eingesetzte Deckel dürfen nicht an Druckbehältern mit gefährlichem Beschickungsgut verwendet werden.
3.3 Zusätzliche Anforderungen an Bügel-, Schnellverschlüsse und Deckel mit besonderen Verschlußelementen
3.3.1 Bügelverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß der Deckel zwangsweise angelüftet wird, bevor das Verschlußelement den Deckel freigibt. Dies wird z. B. durch Bügelverschlüsse nach DIN 28126 erfüllt. Bügelverschlüsse für Öffnungen, deren größte lichte Weite 500 mm überschreitet, müssen den Anforderungen für Schnellverschlüsse genügen.
3.3.2 Schnellverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß ein Öffnen unter Druck ausgeschlossen ist.
3.3.3 Die Eignung und die Zuverlässigkeit von Schnellverschlüssen sind nachzuweisen. Bei verriegelten Schnellverschlüssen an Druckbehältern, bei denen die Prüfung vor Inbetriebnahme durch den Sachverständigen durchzuführen ist, erfolgt die Prüfung der Verriegelung durch eine Einzelprüfung oder eine Baumusterprüfung. Die Prüfung der Funktionsfähigkeit von Schnellverschlüssen erfolgt im Rahmen der Abnahmeprüfung nach TRB 513 oder TRB 531.
3.3.4 Nicht verriegelte Schnellverschlüsse müssen eine Druckwarneinrichtung haben, die mit dem Verschlußsystem so verbunden ist, daß das Öffnen des Schnellverschlusses erst dann eingeleitet werden kann, wenn die Druckwarneinrichtung geöffnet ist. Die Druckwarneinrichtung darf erst geschlossen werden können, wenn der Schnellverschluß vollständig geschlossen ist.
3.3.5 Nicht verriegelte Schnellverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß beim Öffnen ein Spalt gebildet wird, über den der Druckbehälter entlastet werden kann, bevor der Deckel weiter geöffnet wird.
Bei Beschickungsgut, das zum Verkleben neigt, muß dieser Spalt im Zuge des Öffnens zwangsweise gebildet werden.
Bei der Bemessung der den Spalt begrenzenden Halterungen sind auch dynamische Kräfte, z. B. beim Aufschlagen des Deckels zu berücksichtigen.
3.3.6 Bei verriegelten Schnellverschlüssen muß sichergestellt sein, daß das Öffnen des Verschlusses erst eingeleitet werden kann, wenn der Druckausgleich mit der Atmosphäre hergestellt ist.
Beim Schließen muß sichergestellt sein, daß der Druckbehälter erst unter Druck gesetzt werden kann, wenn der Verschluß vollständig geschlossen ist.
Bei elektrischen Komponenten von Vereinzelungen sind die Anforderungen z. B. erfüllt, wenn DIN/VDE 0116 beachtet wird. Dies gilt sinngemäß auch für nicht elektrische Komponenten.
3.3.7 Deckel mit besonderen Verschlußelementen müssen so beschaffen sein, daß beim Öffnen ein Spalt gebildet wird, über den der Druckbehälter entlastet werden kann, bevor der Deckel weiter geöffnet wird.
Bei Beschickungsgut, das zum Verkleben neigt, muß dieser Spalt im Zuge des Öffnens zwangsweise gebildet werden.