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TRB 402 / Ausrüstung der Druckbehälter - Öffnungen und Verschlüsse
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Beschaffenheit und Prüfungen von Öffnungen an Druckbehältern der Prüfgruppen I und II
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2.1 Druckbehälter müssen mit Öffnungen versehen sein, die nach Art, Abmessung, Anzahl und Lage die Durchführung von Prüfungen ermöglichen. Hierbei handelt es sich um Mannlöcher und Besichtigungsöffnungen.
2.2 Mannlöcher und Besichtigungsöffnungen sind nicht erforderlich, wenn die Prüfungen auf andere Weise, z. B. über Stutzen, Rohranschlüsse oder andere lösbare Teile, möglich sind.
2.3 Mannlöcher und Besichtigungsöffnungen sind nicht erforderlich, wenn sie aufgrund der Bauart des Druckbehälters (z. B. Röhrenapparate, Plattenwärmetauscher, Heiz- und Kühlmäntel, Rohranordnungen) oder der Betriebsweise und des Beschickungsgutes nicht möglich oder nicht zweckdienlich sind.
2.4 Die Anforderungen an Art, Abmessung, Anzahl und Lage der Öffnungen sind z. B. erfüllt, wenn das AD-Merkblatt A 5 eingehalten ist, ggf. ist Anhang V Nr. 1.2.1.3 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachten.