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Muster-VAwS: Muster-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Muster-Anlagenverordnung)
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Zweiter Abschnitt / Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (§§ 15-19)
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§ 15 Entfallen
§ 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (zu § 19 h Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG)
Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die
Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.
§ 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen
Neben einer Genehmigung oder Erlaubnis nach gewerbe- oder baurechtlichen Vorschriften bedarf es
einer Eignungsfeststellung nach § 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG nicht. Die Genehmigung oder Erlaubnis darf
nur im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen Behörde erteilt werden.
§ 18 Entfallen
§ 19 Entfallen