RegelwerkRegelwerk
Muster-VAwS: Muster-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Muster-Anlagenverordnung)
AbschnittAbschnitt
§ 20 Befüllen
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit
festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor
Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstands den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen
Alarm auslöst, befüllt werden. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem
Rauminhalt von nicht mehr als 1000 l, wenn sie mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt
werden. Gleiches gilt für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen.
(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen dürfen aus
Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden
Abfüllsicherung befüllt werden.
(3) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 kann die (für den Vollzug des Wasserrechts zuständige oberste
Landesbehörde) bestimmen, dass auf feste Leitungsanschlüsse und eine Überfüllsicherung verzichtet
werden kann, wenn sichergestellt wird, dass auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist.
(4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.