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Muster-VAwS: Muster-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Muster-Anlagenverordnung)
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§12 / Rohrleitungen
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(1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus
Sicherheitsgründen nicht möglich ist.
(2) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in
überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres
technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen:
- Sie müssen doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände müssen durch ein zugelassenes
Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden;
- sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt;
- sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe
müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden; in diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine
brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt bis 55 °C führen.
Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger
technischer Aufbau verwendet werden.
(3) Oberirdische Rohrleitungen müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem
Anhang ergeben. Die Anforderungen nach Satz 1 an die Befestigung und Abdichtung von
Bodenflächen und an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende
Flüssigkeiten können auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen
an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn
sichergestellt ist, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird.
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