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TRB 801 Nr. 45 Gehäuse von Ausrüstungsteilen
AbschnittAbschnitt
4.1 Drucktragende Gehäuse von vergleichbaren Einrichtungen
KommentarKommentar
müssen Anforderungen und Prüfvorschriften der Prüfgruppe nach § 8 DruckbehV entsprechen (z.B. Standrohre, Schwimmergehäuse)
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Drucktragende Gehäuse von vergleichbaren Einrichtungen nach Abschnitt 3.3 müssen den Anforderungen und Prüfvorschriften der Druckbehälterverordnung für Druckbehälter der entsprechenden Prüfgruppe nach § 8 DruckbehV genügen. Diese TRB enthält im folgenden keine Anforderungen an die drucktragenden Gehäuse von vergleichbaren Einrichtungen.