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12. BImSchV: Störfall-Verordnung [alte Fassung]
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§§ 7-9 / Sicherheitsanalyse
KommentarKommentar
Anlagen, die gemäß § 1 (2) Störfall V in Anhang I genannt sind und die Mengenschwellen in den Anhängen II oder III erreichen bzw. überschreiten.
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§ 7 Sicherheitsanalyse
(1) Der Betreiber hat eine Sicherheitsanalyse anzufertigen, die folgende Angaben enthält:
1. eine Beschreibung der Anlage und des Verfahrens einschließlich der kennzeichnenden Verfahrensbedingungen im bestimmungsgemäßen Betrieb unter Verwendung von Fließbildern,
2. eine Beschreibung der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile, der Gefahrenquellen und der Voraussetzungen, unter denen ein Störfall eintreten kann,
3. die chemische Stoffbezeichnung, den Zustand und die Menge
a) der Stoffe nach den Anhängen II und III, die in der Anlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können,
b) der Stoffe nach den Anhängen II und III, die bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können, und
c) der Stoffe, die bei einer Störung des bestimmungsmäßigen Betriebs entstehen und zur Bildung von Stoffen nach den Anhängen II und III führen können,
4. eine Darlegung, wie die nach den §§ 3 bis 6 gestellten Anforderungen erfüllt werden und
5. Angaben über die Auswirkungen, die sich aus einem Störfall ergeben können.
Für Angaben nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Grundsätze des Genehmigungsverfahrens) vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 274) entsprechend.
(2) In der Sicherheitsanalyse kann insoweit auf Unterlagen nach § 10 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 verwiesen werden, als diese Angaben nach Absatz 1 enthalten.
§ 8 Fortschreibung der Sicherheitsanalyse
Der Betreiber hat die Sicherheitsanalyse dem Stand der Sicherheitstechnik und wesentlichen neuen Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Gefahren von Bedeutung sind, anzupassen.
§ 9 Bereithalten der Sicherheitsanalyse
Der Betreiber einer Anlage hat die Sicherheitsanalyse ständig gesichert bereitzuhalten und eine Ausfertigung bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen. Reichen die in der Sicherheitsanalyse enthaltenen Angaben für eine Beurteilung, ob die Sicherheitspflichten nach § 3 erfüllt werden, nicht aus, so hat der Betreiber die Sicherheitsanalyse auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.