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12. BImSchV: Störfall-Verordnung [alte Fassung]
AbschnittAbschnitt
§ 5 (1) Nr. 3-4 / Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen
KommentarKommentar
Gilt nicht für Anlagen, in denen Stoffe nach den Anhängen II, III, IV der StörfallV nur in so geringen Mengen vorhanden sind oder entstehen können, daß der Eintritt eines Störfalls offensichtlich ausgeschlossen ist (1/10-Regel)
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(1) Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 3 ergebenden Pflicht insbesondere
3. betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, die mit den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden abgestimmt sind, aufzustellen, fortzuschreiben und den Inhalt diesen Behörden mitzuteilen.
4. auf Anordnung der zuständigen Behörde zu einer von ihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigneten Stelle der öffentlichen Verwaltung eine jederzeit verfügbare und gegen Mißbrauch geschützte Verbindung einzurichten und zu unterhalten.