RegelwerkRegelwerk
12. BImSchV: Störfall-Verordnung [alte Fassung]
AbschnittAbschnitt
§ 6 (1) Nr. 1-4 / Ergänzende Anforderungen
KommentarKommentar
Gilt nicht für Anlagen, in denen Stoffe nach den Anhängen II, III, IV der StörfallV nur in so geringen Mengen vorhanden sind oder entstehen können, daß der Eintritt eines Störfalls offensichtlich ausgeschlossen ist (1/10-Regel)
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
(1) Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 1 oder 3 ergebenden Pflichten über die in den §§ 4 und 5 genannten Anforderungen hinaus
1. die Errichtung und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlagenteile zu prüfen sowie die Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht ständig zu überwachen und regelmäßig zu warten,
2. die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen,
3. die erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlbedienungen zu treffen,
4. durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen und durch Schulung des Personals Fehlverhalten vorzubeugen