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12. BImSchV: Störfall-Verordnung [alte Fassung]
AbschnittAbschnitt
§ 12 / Übergangsvorschriften
KommentarKommentar
Gilt nicht für Anlagen, in denen Stoffe nach den Anhängen II, III, IV der StörfallV nur in so geringen Mengen vorhanden sind oder entstehen können, daß der Eintritt eines Störfalls offensichtlich ausgeschlossen ist (1/10-Regel)
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(1) Der Betreiber einer vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigten Anlage hat der zuständigen Behörde
1. die Bezeichnung und den Standort der Anlage und
2. die chemische Stoffbezeichnung, den Zustand und die Menge der Stoffe sowie die Bezeichnung, den Zustand, die Kennzeichnung und die Menge der Zubereitungen nach den Anhängen II , III oder IV, die in der Anlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein oder bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können,
innerhalb von acht Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuzeigen. In der Anzeige kann insoweit auf Unterlagen nach § 10 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, eine Mitteilung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Emissionserklärung nach § 4 der Emissionserklärungsverordnung vom 20. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2027) verwiesen werden, als diese Angaben nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 enthalten.
(2) Der Betreiber einer vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigten Anlage hat die nach § 7 anzufertigende Sicherheitsanalyse unverzüglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, bereitzuhalten und eine Ausfertigung bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde diese Frist bis zu einem weiteren Jahr verlängern.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren. Die Absätze 1 und 2 sind ferner entsprechend anwendbar, wenn der Anwendungsbereich dieser Verordnung nachträglich geändert wird; an die Stelle des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt dann der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung.