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12. BImSchV: Störfall-Verordnung [alte Fassung]
AbschnittAbschnitt
§ 13 / Ordnungswidrigkeiten
KommentarKommentar
Gilt nicht für Anlagen, in denen Stoffe nach den Anhängen II, III, IV der StörfallV nur in so geringen Mengen vorhanden sind oder entstehen können, daß der Eintritt eines Störfalls offensichtlich ausgeschlossen ist (1/10-Regel)
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Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 3 zuwiderhandelt,
1b. entgegen § 6 Abs. 2 die vorgeschriebenen Unterlagen nicht erstellt oder nicht erstellen läßt oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 das vorgeschriebene Verzeichnis nicht erstellt oder die vorgeschriebenen Unterlagen nicht bereithält, entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 das Verzeichnis nicht wöchentlich fortschreibt oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 das Verzeichnis nicht gesichert oder nicht kurzfristig verfügbar aufbewahrt,
2. entgegen § 7, § 8 oder § 9 die Sicherheitsanalyse nicht anfertigt, nicht anpaßt, nicht gesichert bereithält, nicht hinterlegt oder nicht ergänzt.
3. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a den Eintritt eines Störfalls oder eine dort bezeichnete Störung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder entgegen § 11 Abs. 2 oder 3 die Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig schriftlich bestätigt oder die Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig ergänzt oder berichtigt oder
4. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.