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12. BImSchV: Störfall-Verordnung [alte Fassung]
AbschnittAbschnitt
§ 5 (2) / Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen
KommentarKommentar
Gilt nicht für Anlagen, in denen Stoffe nach den Anhängen II, III, IV der StörfallV nur in so geringen Mengen vorhanden sind oder entstehen können, daß der Eintritt eines Störfalls offensichtlich ausgeschlossen ist (1/10-Regel)