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12. BImSchV: Störfall-Verordnung [alte Fassung]
AbschnittAbschnitt
§ 5 (1) Nr. 1-2 / Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen
KommentarKommentar
Gilt nicht für Anlagen, in denen Stoffe nach den Anhängen II, III, IV der StörfallV nur in so geringen Mengen vorhanden sind oder entstehen können, daß der Eintritt eines Störfalls offensichtlich ausgeschlossen ist (1/10-Regel)
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(1) Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 3 ergebenden Pflicht insbesondere
1. sicherzustellen, daß durch die Beschaffenheit der Fundamente und der tragenden Gebäudeteile bei Störfällen keine zusätzlichen Gefahren hervorgerufen werden können,
2. die Anlage mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen auszurüsten, sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen zu treffen