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12. BImSchV: Störfall-Verordnung [alte Fassung]
AbschnittAbschnitt
Anhang V / Mitteilung nach § 11 Abs. 3 Störfallverordnung
KommentarKommentar
Gilt nicht für Anlagen, in denen Stoffe nach den Anhängen II, III, IV der StörfallV nur in so geringen Mengen vorhanden sind oder entstehen können, daß der Eintritt eines Störfalls offensichtlich ausgeschlossen ist (1/10-Regel)