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12. BImSchV: Störfall-Verordnung [alte Fassung]
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§ 4 Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen
KommentarKommentar
Gilt nicht für Anlagen, in denen Stoffe nach den Anhängen II, III, IV der StörfallV nur in so geringen Mengen vorhanden sind oder entstehen können, daß der Eintritt eines Störfalls offensichtlich ausgeschlossen ist (1/10-Regel)
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Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 1 ergebenden Pflicht insbesondere
1. die Anlage so auszulegen, daß sie auch den bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs zu erwartenden Beanspruchungen genügt,
2. Maßnahmen zu treffen, damit Brände und Explosionen
a) innerhalb der Anlage vermieden werden und
b) nicht in einer die Sicherheit der Anlage beeinträchtigenden Weise von außen auf sie einwirken können,
3. die Anlage mit ausreichenden Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen auszurüsten,
4. die Anlage mit ausreichend zuverlässigen Meßeinrichtungen und Steuer- oder Regeleinrichtungen auszustatten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind,
5. die sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlagenteile vor Eingriffen Unbefugter zu schützen.