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12. BImSchV: Störfall-Verordnung [alte Fassung]
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§ 11 / Meldepflichten
KommentarKommentar
Gilt nicht für Anlagen, in denen Stoffe nach den Anhängen II, III, IV der StörfallV nur in so geringen Mengen vorhanden sind oder entstehen können, daß der Eintritt eines Störfalls offensichtlich ausgeschlossen ist (1/10-Regel)
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(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen
1. den Eintritt eines Störfalls oder
2. eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei der durch Stoffe nach den Anhängen II, III oder IV
a) außerhalb der Anlage Schäden eingetreten sind oder
b) Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können.
(2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die Mitteilung nach Absatz 1 unverzüglich, spätestens nach einer Woche, schriftlich zu bestätigen und die schriftliche Bestätigung bei Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen.
(3) In der schriftlichen Bestätigung hat der Betreiber
1. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1
a) den Störfall, seine Ursachen sowie seine Auswirkungen so zu beschreiben, daß sie in sicherheitstechnischer Hinsicht ausreichend beurteilt werden können und
b) die Maßnahmen anzugeben, die zur Verhinderung des Störfalls, zur Begrenzung seiner Auswirkungen sowie zur Vermeidung von Wiederholungen ergriffen worden sind, oder
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2
a) die für eine ausreichende sicherheitstechnische Beurteilung maßgebenden Umstände zu beschreiben und
b) die Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden, zur Abwehr der Gefahren und zur Verhinderung einer Wiederholung vergleichbarer Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs anzugeben.
Die zuständige Behörde kann die Form und den Inhalt der schriftlichen Bestätigung im einzelnen festlegen. Die schriftliche Bestätigung muß mindestens die Angaben nach Anhang V enthalten. Die zuständige Behörde leitet eine Ausfertigung dieser Form der schriftlichen Bestätigung über die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu; dieser unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsprechend Artikel 11 und Anhang VI der Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (ABl. EG Nr. L 230 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/610/EWG des Rates vom 24. November 1988 zur Änderung der Richtlinie 82/501/EWG (ABl. EG Nr. L 336 S. 14).
(4) Der Betriebsrat ist über eine Mitteilung nach Absatz 1 unverzüglich zu unterrichten. Eine Abschrift der schriftlichen Bestätigung der Mitteilung nach Absatz 2 ist ihm auf Verlangen zu überlassen.