RegelwerkRegelwerk
12. BImSchV: Störfall-Verordnung [alte Fassung]
AbschnittAbschnitt
§ 11a / Informationen über Sicherheitsmaßnahmen
KommentarKommentar
Anlagen, die gemäß § 1 (2) StörfallV in Anhang I genannt sind und die Mengenschwellen in den Anhängen II oder III erreichen bzw. überschreiten.
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
Der Betreiber hat die Personen, die von einem Störfall betroffen werden könnten, sowie die Öffentlichkeit in geeigneter Weise und unaufgefordert über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Falle eines Störfalles zu informieren. Die Informationen enthalten die in Anhang VI aufgeführten Angaben. Soweit die Informationen zum Schutze der Öffentlichkeit bestimmt sind, sind sie mit den für den Katastrophenschutz und die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden abzustimmen. Die Informationen sind in angemessenen Abständen zu wiederholen und auf den neuesten Stand zu bringen; Satz 1 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann festlegen, in welcher Weise die Informationen zu geben sowie zu wiederholen und auf den neuesten Stand zu bringen sind.