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12. BImSchV - Störfallverordnung [Neufassung]
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Anhang VII
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Teil 1: Stoffliste für Anlagen nach § 1 Abs. 3
Nr. Mengenschwellen in kg
Gefährliche Stoffe CAS-Nr. Anlagen nach
§ 1 Abs. 3 § 1 Abs. 3 § 1 Abs. 3
Nr.1a Nr. 2 Nr. 1b
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6
1 Explosionsfähige 4) 5) 4)
Staub-/Luftgemische 3)
2 Hochentzündliche verflüs- 5000 50000 3000
sigte Gase (einschließ-
lich Flüssiggas) und
Erdgas
3 Ammoniak 7664-41-7 2000 20000 3000
Anmerkungen zur Stoffliste
3) Aufwirbelungen feinteiliger, brennbarer Feststoffe mit Luft, staubexplosionsfähig nach VDI-RL 2263 Blatt 1
4) Festlegung anstelle Mengenschwelle Spalten 4 und 6:
Die Summe aller Teilvolumina einer Anlage, die der Zone 20
a) 50 qm oder
b) 100 qm, wenn die Anlage durch explosionsfeste Bauweise nach EX-RL E 3.1 gegen den maximalen Explosionsdruck geschützt
5) Festlegung anstelle Mengenschwelle Spalte 5:
Summe aller Teilvolumina einer Anlage, die der Zone 20 > 100 m³.
Teil 2: Liste der Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2
1. Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen oder flüssigen Stoffen durch Verbrennen;
2. Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer fester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffmangel;
3.Anlagen zur chemischen Aufbereitung cyanidhaltiger Konzentrate, Nitrite, Nitrate oder
Säuren, soweit hierdurch eine Verwertung oder Entsorgung als Abfall ermöglicht werden soll;
Nummer 4 bleibt unberührt;
4. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung;
5. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl
oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen
Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin;
6. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle;
7. Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen;
8. Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle;
9. Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten;
10. Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von
explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes;
11. Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe
gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden.
Teil 3: Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b
Anlagen, die der Lagerung von Stoffen oder Zubereitungen im Sinne der Nummer 9 des Anhangs
der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) dienen, soweit sie weder Anlagenteile oder
Nebeneinrichtungen einer Anlage nach Teil 2 sind, noch Verfahrensschritten innerhalb einer solchen Anlage dienen.