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12. BImSchV - Störfallverordnung [Neufassung]
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§ 8 Konzept zur Verhinderung von Störfällen
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(1) Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme ein schriftliches Konzept zur Verhinderung von Störfällen auszuarbeiten.
Es soll den Gefahren von Störfällen im Betriebsbereich angemessen sein und muss den in Anhang III genannten
Grundsätzen Rechnung tragen.
(2) Der Betreiber hat die Umsetzung des Konzeptes sicherzustellen. Betreiber von Betriebsbereichen nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 haben es für die zuständigen Behörden verfügbar zu halten.
(3) Der Betreiber hat in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 das Konzept zur Verhinderung von Störfällen,
einschließlich des diesem Konzept zu Grunde liegenden Sicherheitsmanagementsystems, sowie die Verfahren
zu dessen Umsetzung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.