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12. BImSchV - Störfallverordnung [Neufassung]
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§ 4 Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen
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Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 1 ergebenden Pflicht insbesondere
1. Maßnahmen zu treffen, damit Brände und Explosionen
a) innerhalb des Betriebsbereichs vermieden werden,
b) nicht in einer die Sicherheit beeinträchtigenden Weise von einer Anlage auf andere Anlagen des
Betriebsbereichs einwirken können und
c) nicht in einer die Sicherheit des Betriebsbereichs beeinträchtigenden Weise von außen auf ihn einwirken
können,
2. den Betriebsbereich mit ausreichenden Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen auszurüsten,
3. die Anlagen des Betriebsbereichs mit zuverlässigen Messeinrichtungen und Steuer- oder Regeleinrichtungen
auszustatten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und
voneinander unabhängig sind,
4. die sicherheitsrelevanten Teile des Betriebsbereichs vor Eingriffen Unbefugter zu schützen.