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12. BImSchV - Störfallverordnung [Neufassung]
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§ 6 Ergänzende Anforderungen
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(1) Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 1 oder 3 ergebenden Pflichten über die in den §§ 4 und 5
genannten Anforderungen hinaus
1. die Errichtung und den Betrieb der sicherheitsrelevanten Anlagenteile zu prüfen sowie die Anlagen des
Betriebsbereichs in sicherheitstechnischer Hinsicht ständig zu überwachen und regelmäßig zu warten,
2. die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach dem Stand der Technik durchzuführen,
3. die erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlbedienungen zu treffen,
4. durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen und durch Schulung des Personals Fehlverhalten
vorzubeugen.
(2) Befindet sich in einem Betriebsbereich eine genehmigungsbedürftige Anlage - auch als Teil oder
Nebeneinrichtung einer anderen genehmigungsbedürftigen Anlage -, die die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 Nr.
1 Buchstabe b erfüllt, hat der Betreiber für diese Anlage ein Verzeichnis zu erstellen, in dem die handelsüblichen
Bezeichnungen, die Mengen, der jeweilige Lagerort sowie gefahrerhöhendes Reaktionsverhalten beim Einsatz von
Lösch- und Bekämpfungsmitteln sämtlicher gelagerter Güter aufgeführt sind. Darüber hinaus hat er Unterlagen mit
Informationen bereitzuhalten, deren Kenntnis für eine wirksame Gefahrenabwehr und Schadensbekämpfung
erforderlich ist, insbesondere Sicherheitsdatenblätter. Das Verzeichnis über das Lagergut ist bei wesentlichen
Änderungen des Lagerbestandes sofort und im Übrigen wöchentlich fortzuschreiben. Es ist gesichert und jederzeit
verfügbar aufzubewahren und auf Verlangen den für die Gefahrenabwehr und die Schadensbekämpfung
zuständigen Stellen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Verzeichnisse, die auf
elektronischen Datenträgern bereitgehalten werden, jederzeit lesbar gemacht werden können.
(3) Die Betreiber der nach § 15 festgelegten Betriebsbereiche haben im Benehmen mit den zuständigen Behörden
1. untereinander alle erforderlichen Informationen auszutauschen, damit sie in ihrem Konzept zur Verhinderung
von Störfällen, in ihren Sicherheitsmanagementsystemen, in ihren Sicherheitsberichten und ihren internen
Alarm- und Gefahrenabwehrplänen der Art und dem Ausmaß der Gesamtgefahr eines Störfalls Rechnung
tragen können, und
2. betreffend die Information der Öffentlichkeit sowie die Übermittlung von Angaben an die zuständige Behörde im
Hinblick auf die Erstellung von externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen zusammenzuarbeiten.
(4) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde auf Verlangen alle zusätzlichen Informationen zu liefern, die notwendig
sind, damit die Behörde die Möglichkeit des Eintritts eines Störfalls in voller Sachkenntnis beurteilen, die mögliche
erhöhte Wahrscheinlichkeit und die mögliche Vergrößerung der Folgen von Störfällen ermitteln, externe Alarm- und
Gefahrenabwehrpläne erstellen und Stoffe, die auf Grund ihrer physikalischen Form, ihrer besonderen Merkmale
oder des Ortes, an dem sie vorhanden sind, zusätzliche Vorkehrungen erfordern, berücksichtigen kann.