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12. BImSchV - Störfallverordnung [Neufassung]
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§ 11 Informationen über Sicherheitsmaßnahmen
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(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat die Personen, die von einem Störfall in diesem
Betriebsbereich betroffen werden könnten, gemäß Satz 2 vor Inbetriebnahme über die Sicherheitsmaßnahmen
und das richtige Verhalten im Fall eines Störfalls zu informieren. Die Informationen enthalten zumindest die in
Anhang V aufgeführten Angaben. Sie sind der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen. Soweit die
Informationen zum Schutze der Öffentlichkeit bestimmt sind, sind sie mit den für den Katastrophenschutz und die
allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden abzustimmen. Die in diesem Absatz genannten
Betreiberpflichten gelten auch gegenüber Personen, der Öffentlichkeit und den zuständigen Behörden in anderen
Staaten, deren Hoheitsgebiet von den grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Störfalls in dem
Betriebsbereich betroffen werden könnte.
(2) Der Betreiber hat die Informationen nach Absatz 1 alle drei Jahre zu überprüfen. Soweit sich bei der Überprüfung
Änderungen ergeben, die erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren
haben könnten, hat der Betreiber die Informationen unverzüglich zu aktualisieren und zu wiederholen; Absatz 1 gilt
entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Informationen
wiederholt werden müssen, darf in keinem Fall fünf Jahre überschreiten.
(3) Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht nach § 9 zur Einsicht durch die Öffentlichkeit bereitzuhalten. Er kann von
der zuständigen Behörde verlangen, bestimmte Teile des Sicherheitsberichts, zu denen nicht das Verzeichnis
gefährlicher Stoffe nach § 9 Abs. 2 gehören darf, aus Gründen des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, des
Schutzes der Privatsphäre, der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung nicht offen legen zu müssen.
Nach Zustimmung der zuständigen Behörde legt der Betreiber in solchen Fällen der Behörde einen geänderten
Sicherheitsbericht vor, in dem die nicht offen zu legenden Teile ausgespart sind, und macht diesen der
Öffentlichkeit zugänglich.