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12. BImSchV - Störfallverordnung [Neufassung]
AbschnittAbschnitt
§ 9 Sicherheitsbericht
KommentarKommentar
(1) Betreiber Betriebsbereich nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat Sicherheitsbericht nach Abs. 2 zu erstellen
1. Konzept zur Verhinderung von Störfällen wurde umgesetzt und SMS gemäß Anhangs III ist vorhanden,
2. Gefahren von Störfällen wurden ermittelt, alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt wurden ergriffen,
3. Auslegung, Errichtung, Betrieb und Wartung sämtlicher Teile eines Betriebsbereichs, im Zusammenhang mit der Gefahr von Störfällen sind ausreichend sicher und zuverlässig,
4. interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne liegen vor, erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sind erbracht, um bei Störfall erforderliche Maßnahmen ergreifen zu können,
5. ausreichende Informationen werden bereitgestellt, um zuständiger Behörde Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebsbereiche ermöglichen zu können.
(2) Sicherheitsbericht enthält
- mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben und Informationen,
- ferner aktuelles Verzeichnis der in dem Betriebsbereich vorhandenen gefährlichen Stoffe (§ 6 Abs. 2)
(3) Betreiber kann gleichwertige Berichte oder Teile solcher Berichte zu einem einzigen Sicherheitsbericht zusammenfassen, wenn alle Anforderungen dieses Paragraphen beachtet sind
(4) Betreiber hat zuständiger Behörde Sicherheitsbericht innerhalb angemessener Frist vor Inbetriebnahme und unverzüglich nach einer Aktualisierung vorzulegen
(5) Betreiber muss Sicherheitsbericht, Konzept zur Verhinderung von Störfällen und SMS überprüfen:
1. mindestens alle fünf Jahre,
2. bei einer Änderung
a) Betriebsbereichs
b) Verfahrens mit Einsatz gefährlicher Stoffe,
c) Änderung Menge, Art oder phys. Form eines gefährlichen Stoffes gegenüber Angaben Sicherheitsbericht
3. wenn neue Umstände, neuer sicherheitstechn. Kenntnisstand, aktuelle Erkenntnisse bei Gefahrenbeurteilung
Aktualisierung, wenn bei Überprüfung erhebliche Auswirkungen bei mit Störfall verbundenen Gefahren
festgestellt werden
(6) Wenn keine Gefahr eines Störfalls zu vernuten ist können auf Antrag des Betreibers Informationen im Sicherheitsbericht eingeschränkt werden.