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12. BImSchV - Störfallverordnung [Neufassung]
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§ 21 Ordnungswidrigkeiten
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2 oder 4 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2, 3 oder 4 eine Unterlage nicht bereithält oder
ein Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig fortschreibt, nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. entgegen § 6 Abs. 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig liefert,
4. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
5. entgegen § 8 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 die Umsetzung des Konzepts nicht
sicherstellt oder das Konzept nicht verfügbar hält,
6. entgegen § 9 Abs. 4 oder 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 20 Abs. 3,
einen Sicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
7. entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 4,
dieser auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 3, oder § 20 Abs. 4 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 2, Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder eine Information nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
8. entgegen § 10 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 3, die Beschäftigten nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, nicht oder
nicht rechtzeitig anhört oder vor ihrer erstmaligen Beschäftigungsaufnahme nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig unterweist,
9. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Satz 3,
Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nicht oder nicht rechtzeitig erprobt oder nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
10. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 20 Abs. 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt,
11. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 oder § 20 Abs. 5 Satz 2,
oder § 11 Abs. 2 Satz 2 eine Information nicht zugänglich macht, nicht oder
nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt,
12. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 einen Sicherheitsbericht nicht zur Einsicht bereithält,
13. entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 eine Verbindung nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,
14. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
15. entgegen § 19 Abs. 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
nicht oder nicht rechtzeitig ergänzt oder nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 2 gelten gemäß § 17 auch für
genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 3. Die Bestimmungen
des Absatzes 1 Nr. 6 bis 14 gelten gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 auch für
genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 2.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2 zuwiderhandelt oder
2. eine in Absatz 1 Nr. 3 bis 15 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine
nicht genehmigungsbedürftige Anlage begeht, die Teil eines Betriebsbereichs ist.