RegelwerkRegelwerk
12. BImSchV - Störfallverordnung [Neufassung]
AbschnittAbschnitt
§ 20 Übergangsvorschriften
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
(1) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung
bestehenden Betriebsbereichs hat der zuständigen Behörde die Angaben
nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten
dieser Verordnung schriftlich anzuzeigen. Eine Anzeige ist nicht erforderlich,
soweit der Betreiber des betreffenden Betriebsbereichs der zuständigen
Behörde die entsprechenden Angaben bereits auf Grund anderer
Rechtsvorschriften übermittelt hat.
(2) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung
bestehenden Betriebsbereichs hat das Konzept nach § 8 Abs. 1 unverzüglich,
spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten
der Verordnung, auszuarbeiten, seine Umsetzung sicherzustellen und es für
die zuständigen Behörden verfügbar zu halten.
(3) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung
bestehenden Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat die Pflichten
nach § 9 bis zum 2. Februar 2001 zu erfüllen, wenn der Betriebsbereich
ausschließlich aus Anlagen besteht, die vor dem In-Kraft-Treten dieser
Verordnung der Störfall-Verordnung unterlagen.
In allen übrigen Fällen hat der Betreiber eines zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs
die Pflichten nach § 9 bis zum 2. Februar 2002 zu erfüllen.
(4) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung
bestehenden Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat bis zum 2. Februar 2001
1. die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 erforderlichen internen
Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstellen und
2. den zuständigen Behörden die für die Erstellung externer
Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln,
wenn der betreffende Betriebsbereich ausschließlich aus Anlagen besteht,
die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung der Störfall-Verordnung unterlagen.
In allen übrigen Fällen hat der Betreiber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2
die Pflichten nach den Nummern 1 und 2 bis zum 2. Februar 2002 zu erfüllen.
§ 10 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung
bestehenden Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat die Personen,
die von einem Störfall in diesem Betriebsbereich betroffen werden könnten,
unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
In-Kraft-Treten der Verordnung, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu informieren,
soweit nicht bereits eine entsprechende Information nach anderen
Rechtsvorschriften erfolgt ist. § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(6) Als bestehende Betriebsbereiche im Sinne dieser Vorschrift gelten
auch Betriebsbereiche, mit deren Errichtung begonnen wurde.