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TRB 801 Nr. 14 Druckbehälter in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen
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5.2.2.1 Ausrüstungen / Meldeeinrichtungen für Gasgefahr
KommentarKommentar
erforderlich in Räumen mit Druckbehältern mit mehr als 300 kg flüssiges Ammoniak, bei unregelmäßiger Kontrolle automatische Warnung und Meldung
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5.2.2.1 Meldeeinrichtungen bei Gasgefahr
5.2.2.1.1 In Räumen in denen Druckbehälter nach Abschnitt 5.2.1.1 Satz 1 aufgestellt sind müssen Einrichtungen zum Melden von Gasgefahr vorhanden sein. Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn ein Funksprecher, Funksprechgerät, Gefahrenmelder schnell erreichbar ist.
In Räumen in denen Druckbehälter nach Abschnitt 5.2.1.1 Satz 1 aufgestellt sind und die während des Betriebes nicht mit Personal besetzt sind oder nicht regelmäßig kontrolliert werden, müssen selbstständig wirkende Einrichtungen zum Erkennen, Warnen und Melden von Gasgefahr, z..B. durch Gaswarneinrichtungen, vorhanden sein.
5.2.2.1.2 Es dürfen nur Gaswarneinrichtungen eingesetzt werden, deren Eignung für den Einsatzzweck erwiesen ist. In der Regel sollen nur Gaswarngeräte eingesetzt werden, die von anerkannten Stellen für die Messung von Ammoniak geprüft wurden. Maßgeblich für die Funktionsfähigkeit sind die Normen DIN EN 61779 Teil 1 und Teil 4.
Die Inbetriebnahme der Gaswarnanlage hat durch eine Fachfirma zu erfolgen. Eine Kontrolle und gegebenenfalls eine Kalibrierung der Sensoren ist eine Woche nach erstmaliger Kalibrierung zu wiederholen.
Die Wartung und Inspektion muß in regelmäßigen Abständen erfolgen. Die maximalen Wartungsintervalle entsprechen den üblicherweise angewandten Vorschriften nach dem Stand der Technik, es sei der Hersteller gibt kürzere Intervalle vor.
Für die zulässige Meßabweichung zwischen zwei Kalibrierungen ist ein Wert festzulegen, der sich nach dem Schutzziel, dem Meßbereich und den technischen Möglichkeiten richtet.
Die Konzentrationen um 1000 ppm sind beispielsweise Meßabweichungen unter plusminus 200 ppm anzustreben, im Konzentrationsbereich von 10000 bis 30000 ppm Meßabweichungen unter plusminus 1500 ppm. Die Ergebnisse der Inspektion und die durchgeführten Arbeiten sind zu dokumentieren.