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DIN 8975-11 E / Kälteanlagen und Wärmepumpen mit dem Kältemittel Ammoniak - (zusätzliche) Anforderungen
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6.6 Explosionsschutz
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Durch maßnahmen nach Abschnitt E 1der Explosionschutz-Richtlinie (technische Lüftung) wird die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre vermieden. Weitere Schutzmaßnahmen sind übllicherweise nicht erforderlich, wenn eine ausreichende Lüftung nachgewisen ist.
Ereicht der Ammoniakgehalt in der Raumluft einen Wert von 28800 mg/m³ (30000 ppm), so sind alle Betriebsmittel im besonderen Maschinenraum, die eine Zündquelle darstellen können, sicher abzuschalten. Das gilt auch für die Lüftungsanlage.
Soll die Lüftungsanlage bei Errecihen eines Ammoniakgehaltes von 28800 mg/m³ (30000 ppm) in der Raumluf weiterhin betrieben werden, so ist die Lüftungsanlage, die mit Ammoniak-Luft-Gemischen in Kontakt kommt, entsprechend einem explosionsgefährdeten Bereich der Zone 2 auszurüsten.
Der mechanische Teil des Ventilators ist nach dem VDMA-Einheitsblatt 24169-1 auzulegen, die Auslegung der elektrischen Antriebe und der zugehörigen Schaltelemente nach DIN VDE 0165 allein reicht nicht aus.