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RL 97/23/EG: Druckgeräterichtlinie
AbschnittAbschnitt
Art. 3 Technische Anforderungen
KommentarKommentar
(1) unter Nummern 1.1, 1.2. 1.3 und 1.4 angeführten Druckgeräte müssen die in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen
1.1 Behälter, mit Ausnahme der unter Nummer 1.2 genannten Behälter, für
a) Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten,
Dampfdruck > 0,5 bar bei der zulässigen max. Temp. - Grenzwerte:
- Fluide - Gruppe 1, Vol. > 1 l und PS x V > 25 bar x l oder PS > 200 bar (Anh. II, Diagramm 1);
- Fluide - Gruppe 2, Vol. > 1 l und PS x V > 50 bar x l oder PS > 1000 bar (Anh. II, Diagramm 2);
- tragbare Feuerlöscher, Flaschen für Atemschutzgeräte (Anh. II, Diagramm 2);
b) Flüssigkeiten, deren Dampfdruck.<= 0,5 bar bei der zul. max. Temp. - Grenzwerte:
- Fluide - Gruppe 1, Vol. > 1 Liter und PS x V > 200 bar x Liter oder PS > 500 bar (Anh. II, Diagramm 3);
- Fluide - Gruppe 2, PS > 10 bar und PS x V > 10000 bar x Liter oder PS > 1000 bar (Anh. II, Diagramm 4);
1.2 befeuerte, beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser,
Temp. > 110 °C, Vol. > 2 Liter sowie Schnellkochtöpfe (Anh. II, Diagramm 5);
1.3 Rohrleitungen für
a) Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten,
Dampfdruck > 0,5 bar bei der zul. max. Temp. - Grenzwerte:
- Fluide - Gruppe 1, DN > 25 (Anh. II, Diagramm 6);
- Fluide - Gruppe 2, DN > 32 und PS x DN > 1000 bar (Anh. II, Diagramm 7);
b) Flüssigkeiten, deren Dampfdruck <= 0,5 bar bei zul. max. Temp. - Grenzwerte:
- Fluide - Gruppe 1, DN > 25 und PS x DN > 2000 bar (Anh. II, Diagramm 8);
- Fluide - Gruppe 2, PS > 10 bar und DN > 200 und Produkt PS x DN > 5000 bar (Anh.II, Diagramm 9);
1.4 Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile, die für Druckgeräte im Sinne der Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 bestimmt sind, auch wenn diese Geräte Bestandteil einer Baugruppe sind;
(2) Baugruppen im Sinne des Artikels 1 Nummer 2.1.5, die mindestens ein Druckgerät im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels enthalten und die unter den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 dieses Artikels angeführt sind, müssen die in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen:
2.1 Baugruppen für die Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temp. > 110 °C, die mindestens ein befeuertes oder beheiztes überhitzungsgefährdetes Druckgerät aufweisen;
2.2 von Nummer 2.1 nicht erfasste Baugruppen, wenn sie vom Hersteller dafür bestimmt sind, als Baugruppen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen zu werden;
2.3 in Abweichung vom Eingangssatz dieses Absatzes müssen Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temp. <= 110 °C, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden und deren PS x V > 50 bar x Liter ist, die grundlegenden Anforderungen der Abschnitte 2.10, 2.11, 3.4, 5 Buchstabe a) und 5 Buchstabe d) des Anhangs I erfüllen.
(3) Druckgeräte und/oder Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach den Nummern 1.1 bis 1.3 sowie Absatz 2 erreichen, müssen in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden, damit gewährleistet ist, dass sie sicher verwendet werden können. Den Druckgeräten und/oder Baugruppen sind ausreichende Benutzungsanweisungen beizufügen, und sie müssen eine Kennzeichnung tragen, anhand derer der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter ermittelt werden kann. Diese Druckgeräte und/oder Baugruppen dürfen nicht die in Artikel 15 genannte CE-Kennzeichnung tragen.