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RL 97/23/EG: Druckgeräterichtlinie
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Art. 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
KommentarKommentar
(1) für Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen mit einem max. zulässigen Druck (PS) > 0,5 bar
(2) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
2.1 »Druckgeräte« Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile
2.1.1 »Behälter« ein geschlossenes Bauteil, das zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden ausgelegt und gebaut ist
2.1.2 »Rohrleitungen« zur Durchleitung von Fluiden bestimmte Leitungsbauteile
2.1.3 »Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion« Einrichtungen, die zum Schutz des Druckgeräts bei einem Überschreiten der zulässigen Grenzen bestimmt sind
2.1.4 »druckhaltende Ausrüstungsteile« Einrichtungen mit einer Betriebsfunktion, die ein druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen;
2.1.5 »Baugruppen« mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einer zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden;
2.2 »Druck« den auf den Atmosphärendruck bezogenen Druck, das heißt einen Überdruck
2.3 »maximal zulässiger Druck (PS)« den vom Hersteller angegebenen höchsten Druck, für den das Druckgerät ausgelegt ist.
2.4 »zulässige min./max. Temperatur (TS)« vom Hersteller angegebene min./max. Temp., für die Gerät ausgelegt ist
2.5 »Volumen (V)« das innere Volumen eines Druckraums einschließlich des Volumens von den Stutzen bis zur ersten Verbindung, aber abzüglich des Volumens festeingebauter innenliegender Teile
2.6 »Nennweite (DN)« numerische Größenbezeichnung, welche für alle Bauteile eines Rohrsystems benutzt wird
2.7 »Fluide« Gase, Flüssigkeiten und Dämpfe als reine Phase sowie deren Gemische
2.8 »dauerhafte Verbindungen« Verbindungen, nur durch zerstörende Verfahren trennbar
2.9 »europäische Werkstoffzulassung« ein technisches Dokument, in dem die Merkmale von Werkstoffen festgelegt sind
(3) Nicht in den Anwendungsbereich dieser RL fallen
3.1 Fernleitungen aus einem Rohr oder einem Rohrsystem
3.2 Netze für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluß von Wasser und ihre
3.3 einfache Druckbehälter (87/404/EWG)
3.4 Aerosolpackungen (75/324/EWG)
3.5 Geräte, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen sind
3.6 Geräte, die nach Artikel 9 dieser Richtlinie höchstens unter die Kategorie I fallen würden und die von einer der folgenden Richtlinien erfaßt werden:
- RL 89/392/EWG (Maschinen)
- RL 95/16/EG (Aufzüge)
- RL 73/23/EWG (elektrische Betriebsmittel)
- RL 93/42/EWG (Medizinprodukte)
- RL 90/396/EWG (Gasverbrauchseinrichtungen)
- RL 94/9/EG (Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen)
3.7 Geräte gemäß Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrags;
3.8 Geräte, die speziell zur Verwendung in kerntechnischen Anlagen entwickelt
3.9 Bohrlochkontrollgeräte
3.10 Geräte mit Gehäusen und Teilen von Maschinen, bei denen der Druck keinen wesentlichen Faktor für die Konstruktion darstellt
- Motoren einschließlich Turbinen und Motoren mit innerer Verbrennung;
- Dampfmaschinen, Gas- oder Dampfturbinen, Turbogeneratoren, Verdichter, Pumpen und Stelleinrichtungen;
3.11 Hochöfen mit Ofenkühlung, Rekuperativ-Winderhitzer, Staubabscheider und ähnliches
3.12 Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittel
3.13 unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung von
3.14 Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche Offshore-Anlagen
3.15 Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen
3.16 Auspuff- und Ansaugschalldämpfer;
3.17 Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke, die für den Endverbrauch bestimmt sind;
3.18 Behälter für den Transport und den Vertrieb von Getränken mit einem Produkt PS x V von bis zu 500 bar x Liter und max. zul. Druck = 7 bar;
3.19 von ADR-, RID-, IMDG- und ICAO-Übereinkünften erfaßte Geräte
3.20 Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen
3.21 Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der Flüssigkeit <= 0,5 bar