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BGI 612 Merkblatt: Wasserstoff (bisher: ZH 1/288)
AbschnittAbschnitt
5.3.18.1 Schutz vor mechanischen Beschädigungen
KommentarKommentar
Abgabeeinrichtungen müssen so aufgestellt oder gesichert sein, dass sie durch Fahrzeuge nicht angefahren oder beschädigt werden können.
Dies gilt als erfüllt, wenn sie erhöht auf einem Sockel oder auf einer durch Kantensteine begrenzten Insel aufgestellt oder durch Prellsteine, Radabweiser oder ähnliche Einrichtungen mit einer Höhe von mindestens 12 cm und einem ausreichenden seitlichen Überstand geschützt sind.
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Ist ein Anfahren von Anlagenteilen durch Fahrzeuge möglich, muß dieser Gefährdung durch einen geeigneten Anfahrschutz, z. B. durch Prellpfosten, Rahmenkonstruktion, Mauer oder Abschrankungen begegnet werden.
Gefahren sind z. B. gegeben durch Fahrzeuge, Krane, Materialseilbahnen, Transportbänder, Brücken oder Hochstraßen, die über die Anlage führen.