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BGR 500 Kap. 2.34: Betreiben von Silos
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3.4 Einsteigen in Silos
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3.4.1 Versicherte, die in Silos einsteigen, müssen so lange angeseilt sein, bis sie wieder ausgestiegen sind.
Siehe auch BG-Regel »Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz« (BGR 198) und »Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen« (BGR 199).
3.4.2 Der Aufsichtführende nach Abschnitt 3.3.2 hat sicherzustellen, dass
- Versicherte, die in Silos einsteigen, solange von außen am straffen Seil gehalten werden, bis sie wieder ausgestiegen sind und
- das Seil außerhalb des Silos zusätzlich befestigt ist.
Das Halten am straffen Seil soll das Einsinken des eingestiegenen Versicherten in das Füllgut verhindern.
Zur Rettung von Versicherten aus dem Silo ist eine besondere Einrichtung gemäß der BG-Regel »Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen« (BGR 199) erforderlich, daher kann der Einsatz eines geeigneten Kombinationsgerätes sinnvoll sein.
3.4.3 Abweichend von Abschnitt 3.4.1 dürfen Versicherte ohne Seilsicherung in nicht völlig entleerte Silos von unten oder durch in Bodennähe befindliche seitliche Öffnungen einsteigen, wenn ihnen vom Füllgut keine Gefahr droht.
Restmengen von Holzspänen bis zu 1 m Höhe gelten in Silos als ungefährlich.
3.4.4 Strickleitern dürfen zum Einsteigen nicht verwendet werden.