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BGR 500 Kap. 2.34: Betreiben von Silos
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3.5 Einfahren in Silos
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3.5.1 Versicherte, die mit Einfahreinrichtungen in Silos einfahren, dürfen das Personenaufnahmemittel der Einfahreinrichtung so lange nicht verlassen, bis sie wieder ausgefahren sind.
Als Personenaufnahmemittel von Einfahreinrichtungen hat sich die Einfahrhose bewährt.
Geeignete Einfahreinrichtungen siehe BG-Regel »Hochziehbare Personenaufnahmemittel« (BGR 159).
3.5.2 Mit einer Einfahreinrichtung darf jeweils nur ein Versicherter einfahren. Davon darf abgewichen werden, wenn sie hierfür ausdrücklich eingerichtet ist.
3.5.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Winden von Einfahreinrichtungen so eingestellt sind, dass das Ausfahren durch die Einfahröffnung nur mittels Handbetrieb erfolgen kann.
3.5.4 Versicherte, die Einfahreinrichtungen betätigen, dürfen deren Steuerstand vom Beginn des Einfahrens an bis zur Beendigung des Ausfahrens nicht verlassen.