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BGR 500 Kap. 2.34: Betreiben von Silos
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3.3 Einsteigen und Einfahren
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3.3.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
1. bei Arbeiten in Silos von oberhalb des Füllgutes eingefahren oder eingestiegen wird,
2. dem Einfahren Vorrang vor dem Einsteigen gegeben wird,
3. bei Silos mit einer Einfahrtiefe von mehr als 10 m nur eingefahren wird.
3.3.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Einsteigen oder Einfahren in Silos zur Beseitigung von Stauungen oder zur Durchführung betriebsmäßiger Arbeiten durch einen Aufsichtführenden überwacht wird. Hierzu hat der Aufsichtführende vor dem Einsteigen oder Einfahren
1. sicherzustellen, dass die Füll- und die Mischeinrichtung - beim Einsteigen auch die Entnahmeeinrichtung - abgestellt und gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Ingangsetzen gesichert sind;
2. Zusatzeinrichtungen, von denen Gefahren ausgehen können, abzustellen bzw. zu sichern;
3. eine schriftliche Erlaubnis zu erteilen, in der die Maßnahmen, die ein sicheres Arbeiten gewährleisten, festgelegt sind.
Die schriftliche Erlaubnis enthält insbesondere
- die notwendigen Schutzmaßnahmen,
- den Namen des Aufsichtführenden,
- den Namen des Sicherungspostens,
- die Namen der Personen, die die Arbeiten im Silo durchführen sollen.
Ein Muster eines Erlaubnisscheines für Arbeiten in Silos nach Abschnitt 3.3.2.
Für regelmäßig wiederkehrende Arbeiten mit gleichartigen Gefährdungen und denselben Personen wird dies z. B. erreicht, wenn die schriftliche Erlaubnis einmalig erteilt wird. Unabhängig davon müssen Unterweisungen nach § 12 Arbeitsschutzgesetz, § 20 Gefahrstoffverordnung und § 4 der Unfallverhütungsvorschrift »Grundsätze der Prävention« (BGV A 1) durchgeführt und dokumentiert werden.
Die notwendigen Schutzmaßnahmen ergeben sich unter anderem aus den Abschnitten 3.3 bis 3.6 und dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz, weitere Hinweise hierzu siehe Anhang 2 dieses Kapitels.
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten in Silos zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
Handelt es sich bei Silos um Behälter und enge Räume im Sinne der BG-Regel »Arbeiten in Behältern und engen Räumen« (BGR 117), ist diese zusätzlich zu beachten.
Welche Maßnahmen beim Einsteigen oder Einfahren durchzuführen sind und wie sich die Versicherten im Silo zu verhalten haben, regeln die Abschnitte 3.3 bis 3.6.
Es empfiehlt sich, auf das Verbot des eigenmächtigen Einsteigens oder Einfahrens an geeigneter Stelle hinzuweisen; siehe Verbotszeichen P06 »Zutritt für Unbefugte verboten« nach der Unfallverhütungsvorschrift »Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz« (BGV A 8).
3.3.3 Versicherte dürfen in Silos erst einsteigen oder einfahren, wenn die schriftliche Erlaubnis nach Abschnitt 3.3.2 Satz 2 Nr. 3 vorliegt.
3.3.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
1. während des Aufenthaltes von Versicherten in Silos außen ständig ein Sicherungsposten anwesend ist,
2. Versicherte während ihres Aufenthaltes in Silos von außen ständig beobachtet werden, soweit es die Sichtverhältnisse erlauben, und
3. zwischen diesen Versicherten und dem Sicherungsposten jederzeit eine einwandfreie Verständigung gewährleistet ist.
Bei größeren inneren Bauhöhen von Silos empfiehlt sich die Verwendung von Sprechfunkgeräten, Telefonen, Megaphonen und ähnlichem.
3.3.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Sicherungen nach Abschnitt [3.3.2] Satz 2 Nr. 1 und 2 nur mit Erlaubnis des Aufsichtführenden aufgehoben werden. Hierzu hat sich dieser davon zu überzeugen, dass sich niemand mehr im Silo befindet.