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BGR 500 Kap. 2.33: Betreiben von Anlagen für den Umgang mit Gasen
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3.12 Fahrzeuge in explosionsgefährdeten Bereichen
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3.12.1 In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur explosionsgeschützte Fahrzeuge verkehren.
3.12.2 Abweichend von Abschnitt 3.12.1 dürfen nicht explosionsgeschützte Fahrzeuge in explosionsgefährdeten Bereichen verkehren, wenn im Einzelfall festgestellt ist, dass keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist.
Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre kann mit entsprechenden Gasmesseinrichtungen festgestellt werden.
Siehe auch Abschnitt 3.19.
3.12.3 Soweit Verkehrswege des nichtöffentlichen Verkehrs durch den zeitweiligen explosionsgefährdeten Bereich von Füllstellen führen, hat der Unternehmer diese Verkehrswege für die Zeitdauer des Füllvorganges zu sperren.
Hinsichtlich Füllstellen siehe auch Technische Regeln Druckbehälter »Einrichtungen zum Abfüllen von Druckgasen aus Druckgasbehältern in Druckbehälter; Betreiben« (TRB 852).