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BGR 500 Kap. 2.33: Betreiben von Anlagen für den Umgang mit Gasen
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3.11 Aufenthalt in Anlagen und in Schutzabständen
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3.11.1 In Anlagen mit sehr giftigen Gasen dürfen sich Versicherte nur während der Dauer der ihnen übertragenen Arbeit aufhalten.
Die übertragenen Arbeiten sind Arbeiten zum bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage, wie in der Betriebsanweisung nach Abschnitt 3.2 als Betriebsweise beschrieben.
Besondere Arbeiten siehe Abschnitt 3.18.
3.11.2 Innerhalb des Schutzabstandes dürfen Fahrzeuge nicht abgestellt werden.
3.11.3 Abschnitt 3.11.2 gilt nicht für das Be- und Entladen von Fahrzeugen, so weit dies für den Betrieb der Anlage erforderlich ist und für Fahrzeuge, die zur Instandhaltung oder Montage benötigt werden.