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BGR 500 Kap. 2.33: Betreiben von Anlagen für den Umgang mit Gasen
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3.7 Schutzabstand
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3.7.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen einen Schutzabstand
- zu anderen Anlagen,
- zu Gebäuden, die nicht dem Betrieb der Anlage dienen,
- zu Brandlasten außerhalb der Anlage und
- zu öffentlichen Verkehrswegen
aufweisen.
Schutzabstände sind Abstände zwischen Anlagen für Gase und benachbarte Anlagen, Einrichtungen, Gebäuden oder öffentlichen Verkehrswegen; siehe Darstellung in Anhang 4.
Durch die Schutzabstände wird
- die gegenseitige Beeinflussung in einem Schadensfall vermindert,
- die räumliche Voraussetzung zur Bekämpfung austretenden Gases geschaffen,
- eine kontinuierliche frei (natürliche) Lüftung erreicht,
- die Zugänglichkeit für Hilfsmaßnahmen gewährleistet; siehe auch Abschnitt 3.8,
- bei Anlagen mit brennbaren Gasen im Brandfall ein Übergreifen auf benachbarte Anlagen verhindert,
- bei vorhandenen Brandlasten außerhalb der Anlage ein Übergreifen eines Brandes auf die Anlage ausgeschlossen,
- eine Beschädigung durch mechanische Einwirkung vermieden.
Durch die Schutzabstände wird die Trennung in einzelne Anlagen erreicht. Sie sollten schon bei der Anlagenplanung berücksichtigt werden.
In der Regel gelten die Schutzabstände für Anlagen im Freien. In Sonderfällen können Schutzabstände auch in Räumen, z. B. sehr großen Hallen, erforderlich sein.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn der Schutzabstand gemessen ab der senkrechten Projektion von gasführenden oberirdischen Anlagenteilen einschließlich der ersten dazugehörigen Absperreinrichtungen 10 m beträgt.
Für zur Anlage gehörende Rohrleitungen wird dies z. B. auch erreicht, wenn die Schutzabstände für die zur Anlage gehörenden Rohrleitungen in Abhängigkeit von den getroffenen Schutzmaßnahmen, z. B. Absperreinrichtungen, Wärmedämmung, Anfahrschutz, im Einzelfall festgelegt werden.
Schutzabstände dürfen sich mit Abständen vergleichbarer Zweckbestimmung nach anderen Vorschriften überschneiden. Siehe z. B.
- Sicherheitsabstände und Schutzbereiche nach den Technischen Regeln Druckgase »Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern« (TRG 280),
- Schutzabstände nach den Technischen Regeln Druckbehälter »Druckbehälter; Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen« (TRB 610),
- Schutzstreifen außerhalb der Auffangräume nach den Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten »Läger« (TRbF 110),
- Schutzzonen nach den Technischen Regeln Druckgase »Füllanlagen; Errichten von Füllanlagen« (TRG 401).
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