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BGR 500 Kap. 2.33: Betreiben von Anlagen für den Umgang mit Gasen
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3.6 Sicherheitstechnische Kenngrößen
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3.6.1 Der Unternehmer hat im Hinblick auf die zu treffenden Schutzmaßnahmen die zum sicheren Umgang mit Gasen erforderlichen sicherheitstechnischen Kenngrößen zu ermitteln. Er hat die sicherheitstechnischen Kenngrößen zu dokumentieren.
Die sicherheitstechnischen Kenngrößen der Gase sind Grundlage für das Betreiben von Anlagen. Dies gilt auch für den Umgang mit Gasgemischen; siehe Abschnitt 2 Nr. 1.
Sicherheitstechnische Kenngrößen können z. B. der Datenbank »CHEMSAFE«, dem »Gase-Atlas«, dem Handbuch von Nabert/Schön »Sicherheitstechnische Kennzahlen brennbarer Gase und Dämpfe« entnommen werden.
Für die sicherheitstechnische Beurteilung der Anlage müssen die für die verwendeten Stoffe und Reaktionen wesentlichen Kenngrößen bekannt sein. Es ist für jeden Fall eine problemorientierte Auswahl aus dieser Auflistung zu treffen, eventuell können Ergänzungen sinnvoll sein.
Im Folgenden sind beispielhaft Kenngrößen aufgeführt:
- Dampfdruckkurve/kritische Größen,
- Siedekurve,
- Verdampfungsenthalpie,
- Dichte,
- Zündtemperatur,
- Mindestzündenergie,
- Explosionsgrenzen,
- maximaler Explosionsdruck,
- Verbrennungswärme,
- Reaktionsenthalpie,
- Toxikologische Daten,
- MAK- und TRK-Werte.
Werden mit Gasen chemische Umsetzungen in Anlagen vorgenommen, müssen darüber hinaus die die Reaktion kennzeichnenden Parameter, z. B.
- Reaktionsablauf (Differenzthermoanalyse),
- Beeinflussung der Reaktion durch Katalysatoren, Inhibitoren
bekannt sein.
Nicht vorliegende Daten können nach anerkannten Prüfverfahren ermittelt werden.
Geeignete Prüfverfahren sind z. B. in der Achema-Broschüre ¿79 »Mehr Sicherheit durch Prüfen« und in der »Liste von Kenngrößen zur sicheren Führung von chemischen Reaktionen« enthalten.
3.6.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass gasführende Anlagenteile nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den auf Grund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen soweit genügen, dass Versicherte nicht gefährdet werden.
Ein sicherer Umgang mit Gasen im Betrieb ist gewährleistet, wenn Werkstoffe ausgewählt werden, die sich für die betreffende Gasart als geeignet erweisen, d.h. die Anlagenteile sind aus Werkstoffen herzustellen, die von dem Gas nicht in gefährlicher Weise angegriffen werden (Korrosionen) und mit diesem keine gefährlichen Verbindungen eingehen, sofern die Werkstoffe dem Gas ausgesetzt sind; Hinweise siehe Anhang 3.
Werkstoffe für gasbeaufschlagte Anlagenteile müssen solche Werte der Festigkeit (Festigkeitskennwerte) und der Zähigkeit haben, dass sie den Beanspruchungen beim Betrieb der Anlage genügen. Bei warmgehenden oder bei beheizten Anlagenteilen müssen solche Werte bei der Berechnungstemperatur vorhanden sein. Bei Anlagen mit nicht witterungsbedingter Betriebstemperatur unter -10 °C müssen entsprechende Werte bei der tiefsten Betriebstemperatur vorhanden sein.
Hinsichtlich der Werkstoffe, Bau und Ausrüstung von Anlagenteilen mit einem positiven Gasdruck von mehr als 0,5 bar oder einem negativen Druck von mehr als -0,3 bar siehe Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (z. Zt. Entwurf).
Ein sicherer Betrieb beim Umgang mit Gasen setzt eine sachgemäße Herstellung der Anlagenteile voraus.