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BGR 500 Kap. 2.33: Betreiben von Anlagen für den Umgang mit Gasen
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3.1 Dichtheit von Anlagen
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3.1.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass gasbeaufschlagte Anlagenteile sowie ihre Ausrüstungsteile einschließlich aller Rohrleitungsverbindungen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie bei den auf Grund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen technisch dicht sind und technisch dicht bleiben.
Hinsichtlich der Dichtheit von Anlagen zur Vermeidung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre (g.e.A.) siehe Abschnitt E 1.3.2 der »Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)« (BGR 104).
Hinsichtlich der Dichtheit von Anlagen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren siehe Technische Regeln für Gefahrstoffen (TRGS) »Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz; Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung« (TRGS 420).
3.1.2 Abschnitt 3.1.1 gilt nicht für betriebsbedingte Gasaustrittsstellen.