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BGR 500 Kap. 2.33: Betreiben von Anlagen für den Umgang mit Gasen
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3.9 Inbetriebnahme der Anlagen
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3.9.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Inbetriebnahme brennbare Gase in Anlagen nur eingefüllt werden, wenn
- die in ihnen enthaltene Luft entfernt worden ist oder
- die Anlagen dem maximalen Druck sicher standhalten, der beim Entzünden des beim Füllvorgang entstehenden Gas/Luft-Gemisches auftritt.
3.9.2 Kann keine der Forderungen nach Abschnitt 3.9.1 erfüllt werden, ist sicherzustellen, dass Zündquellen, die explosionsfähige Gas/Luft-Gemische in den Anlagenteilen entzünden können, nicht wirksam werden.
Das Entfernen von Luft aus den Anlagen kann durch Spülen mit Inertgas, z. B. Stickstoff, erfolgen.
Hinsichtlich Explosionsschutz siehe »Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)« (BGR 104).
Hinsichtlich Wiederinbetriebnahme einer Gasleitung nach Instandsetzungsarbeiten siehe Unfallverhütungsvorschrift »Arbeiten an Gasleitungen« (BGV D 2).
3.9.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Feuchtigkeit aus Anlagen vor Inbetriebnahme ausreichend entfernt wird, wenn die Möglichkeit einer gefährlichen Eisbildung oder einer gefährlichen Reaktion mit dem Gas besteht.
3.9.4 Der Unternehmer hat Anlagen so in Betrieb zu nehmen, dass während einer Erwärmung oder Abkühlung unzulässig hohe Spannungen in den Anlagenteilen vermieden werden.