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BGR 500 Kap. 2.33: Betreiben von Anlagen für den Umgang mit Gasen
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3.8 Abstände innerhalb der Anlagen
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Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagenteile so aufgestellt werden, dass innerhalb der Anlage für die Zugänglichkeit, für Flucht- und Rettungswege sowie für die Brandbekämpfung ausreichende Abstände vorhanden sind.
Ausreichende Zugänglichkeit wird z. B. erreicht, wenn zur Durchführung von Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten genügend große Abstände, in der Regel 1 bis 3 m, eingehalten sind.
Hinsichtlich Flucht- und Rettungswege wird dies z. B. erreicht, wenn ausreichende Abstände nach § 19 Arbeitsstättenverordnung eingehalten werden.
Hinsichtlich der Brandbekämpfung wird dies z. B. erreicht, wenn jeder Punkt der Anlage mit Brandlast von der Feuerwehr und gegebenenfalls fest eingebauten Wasserwerfern zum Kühlhalten mit einer ausreichenden Wassermenge erreicht werden kann.
Für die Brandbekämpfung bei oberirdischen Behältern siehe auch Technische Regeln Druckbehälter »Druckbehälter; Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen« (TRB 610).