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BGR 500 Kap. 2.33: Betreiben von Anlagen für den Umgang mit Gasen
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4.1 Prüfung von Anlagen und Anlagenteilen
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4.1.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Aufstellung von Anlagen für Gase vor der ersten Inbetriebnahme geprüft wird.
Die Aufstellungsprüfung umfasst insbesondere
- die Einhaltung der Schutzabstände,
- die Einhaltung der Abstände innerhalb der Anlagen,
- die Festlegung und Kennzeichnung von explosionsgefährdeten Bereichen,
- die Anordnung und Ausführung der Prozessleitwarten,
- Anforderung an die Umgebung von Gasanlagen hinsichtlich Öffnungen zu tiefer liegenden Räumen und Kanälen sowie Luftansaugöffnungen,
- vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor unzulässiger Erwärmung.
4.1.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sicherheitstechnisch erforderliche Anlagenteile in von ihm festzusetzenden, angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, auf Zustand und Funktion geprüft werden.
Die Zeitabstände sind insbesondere abhängig von der Betriebsweise, von der Art des Anlagenteiles und von den gasspezifischen Gegebenheiten. Solche Anlagenteile sind z. B. Armaturen, Pumpen, Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen.
Siehe auch Abschnitt 3.2.
4.1.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen für Gase in von ihm festzusetzenden, angemessenen Zeitabständen auf Korrosion geprüft werden. Bei erdgedeckten Anlagen oder Anlagenteilen und bei Anlagenteilen mit Wärme- oder Schalldämmung sowie Brandschutzisolierung muss die Prüfung auf Außenkorrosion stichprobenweise erfolgen. Prüfungen auf Korrosion sind nicht erforderlich, wenn Korrosion nicht zu erwarten ist.
Dies schließt ein, dass Auflagerungen, Aufhängungen und Verankerungen in die Prüfung einbezogen werden.
Die Prüfung auf Korrosion erfolgt in der Regel durch Inaugenscheinnahme. Gegebenenfalls können weitergehende Prüfungen, z. B. Wanddickenmessungen, erforderlich sein.
4.1.4 Die Prüfungen nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.3 dürfen nur von einer vom Unternehmer beauftragten Person durchgeführt werden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen in ein Prüfbuch eingetragen werden.
Dies wird z. B. erreicht, wenn der Unternehmer Personen beauftragt, die mit dem jeweiligen Prüfumfang vertraut sind und von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Prüfungen zuverlässig durchführen.
In den Aufzeichnungen wird neben den Prüfergebnissen vermerkt, welche Anlagen oder Anlagenteile zu welchem Zeitpunkt, auf welche Weise und durch wen geprüft worden sind.