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BGR 500 Kap. 2.33: Betreiben von Anlagen für den Umgang mit Gasen
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3.16 Sonstige Maßnahmen zur Verhinderung von Brand- oder Gasgefahr
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3.16.1 Alle mit brandfördernden Gasen in Berührung kommenden Teile müssen frei von Öl und Fett gehalten werden.
Siehe auch Anhang 2.
3.16.2 Anlagenteile mit Gasen dürfen nur so angewärmt werden, dass der zulässige Betriebsüberdruck nicht überschritten wird. Während des Anwärmens sind Druck und Temperatur zu überwachen.
Dies gilt insbesondere für Anlagenteile mit Gasen in flüssigem Zustand.
Eine Überwachung der Temperatur oder des Druckes allein genügt, wenn zwischen Druck und Temperatur eine physikalische Gesetzmäßigkeit besteht.
3.16.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagenteile mit Gasen nur so angewärmt werden, dass keine gefährlichen Reaktionen ausgelöst werden.
Dies gilt insbesondere für Anlagenteile mit zerfallsfähigen oder zu Polymerisation neigenden Gasen.