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BGR 500 Kap. 2.33: Betreiben von Anlagen für den Umgang mit Gasen
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3.14 Füllgrade
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3.14.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Anlagenteilen mit Speicherfunktion für Gase in flüssigem Zustand die Einrichtungen zur Füllstandsbegrenzung so eingestellt werden, dass der Füllgrad bei der höchstmöglichen Temperatur 95 % des Gesamtrauminhaltes nicht überschreitet.
Die höchstmögliche Temperatur ist die Temperatur, die das Gas durch
- Witterungseinflüsse (z. B. Sonneneinstrahlung) oder zusätzliche Erwärmung annehmen kann oder
- bei zusätzlicher Kühlung nicht überschreiten darf.
Bei Gasen in flüssigem Zustand ist dies die Temperatur der Flüssigphase.
Als höchstmögliche Temperatur des Gases durch Witterungseinflüsse gelten:
- bei oberirdischen Anlagenteilen ohne besonderen Schutz gegen Erwärmung, 50 °C,
- bei oberirdischen Anlagenteilen, die in Räumen aufgestellt sind oder einen besonderen Schutz gegen Erwärmung besitzen, 40 °C,
- bei erdgedeckten Anlagenteilen, bei denen die Erddeckung mindestens 0,5 m beträgt, 30 °C.
Als Schutz gegen Erwärmung durch Sonnenstrahlung reicht in der Regel ein Anstrich mit wärmestrahlungsreflektierender Oberfläche aus. Wird das Gas in Anlagenteilen auf einer niedrigen oder höheren Temperatur gehalten oder auf eine höhere Temperatur erwärmt, gilt diese Temperatur als höchstmögliche Temperatur. Der zulässige Füllgrad ist der Volumenanteil der Flüssigphase bei der höchstmöglichen Temperatur.
Berechnungsbeispiele zur Bestimmung der maßgeblichen Größen zum Füllen von Anlagenteilen mit Gasen bei verschiedenen Gaszuständen können dem BG-Information »Füllen von Druckbehältern mit Gasen« (BGI 618) entnommen werden.
3.14.2 Abweichend von Abschnitt 3.14.1 darf bei Gasen, die weder brennbar noch sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend oder reizend sind, der Füllgrad bei der höchstmöglichen Temperatur 98 % des Gesamtrauminhaltes nicht überschreiten.
Der Ausdruck »mindergiftig« ist in der aktuellen Fassung der Gefahrstoffverordnung durch die Bezeichnung »gesundheitsschädlich« ersetzt worden.
3.14.3 Die Füllgrade können abweichend von den Abschnitten 3.14.1 und 3.14.2 auf die Einfülltemperatur bezogen werden, wenn Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung vorhanden sind, deren Funktion durch die beim Austreten von Gasen auftretenden tiefen Temperaturen nicht beeinträchtigt wird und wenn die Gase gefahrlos austreten oder gefahrlos abgeleitet werden.
Gase, deren Füllgrad auf die Einfülltemperatur bezogen ist, sind in Anlage 1 und 2 der Technischen Regeln Druckgase »Druckgase; Flüssige tiefkalte Druckgase« (TRG 103) aufgeführt.
Auf Grund der guten Wärmedämmung bei der Speicherung verflüssigter Gase unterhalb der Umgebungstemperatur kann davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung nur bei außergewöhnlichen Betriebszuständen ansprechen.