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BGR 500 Kap. 2.33: Betreiben von Anlagen für den Umgang mit Gasen
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3.4 Betrieb von Anlagen
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3.4.1 Der Unternehmer hat die für den Betrieb von Anlagen erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.
Schutzmaßnahmen sind z. B.
- technische Dichtheit (Abschnitt 3.10),
- Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich Gasgefahr (Abschnitt 3.19),
- Brandschutzmaßnahmen (Abschnitte 3.15 und 3.16),
- Verhinderung kritischer Betriebszustände (Abschnitt 3.17),
- organisatorische Schutzmaßnahmen (Abschnitte 3.2, 3.3 und 3.4).
3.4.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen ordnungsgemäß entsprechend der Betriebsanweisung betrieben und überwacht werden.
Dies wird z. B. erreicht, wenn der Unternehmer Anlagen nur von Versicherten, die nach Abschnitt 3.3 unterwiesen sind, und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen und die Betriebsanweisung nach Abschnitt 3.2 beachten, betreiben lässt.
3.4.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen in sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand erhalten werden.
3.4.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Wartungs- und Inspektionsarbeiten fristgemäß, Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorgenommen werden.
Nach DIN 31051 »Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen« versteht man unter Instandhaltung Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes von technischen Mitteln eines Systems.
Die Instandhaltung beinhaltet:
- Wartung,
- Inspektion und
- Instandsetzung.
Die Forderung nach Instandhaltung gilt auch für Gaswarneinrichtungen, die außerdem regelmäßig zu kalibrieren sind.
3.4.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeiten nach den Abschnitten 3.4.3 und 3.4.4 nur von Fachleuten durchgeführt werden.
Als Fachleute gelten Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihnen übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen können. Als fachliche Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet gewertet werden.