RegelwerkRegelwerk
BGR 500 Kap. 2.33: Betreiben von Anlagen für den Umgang mit Gasen
AbschnittAbschnitt
3.5 Alarm- und Gefahrenabwehrplan
KommentarKommentar
3.5.1 Der Unternehmer hat für Anlagen für brennbare oder gesundheitsgefährliche Gase einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan aufzustellen, auf dem neusten Stand zu halten und den Versicherten bekannt zugeben.
Siehe auch § 55 Arbeitsstättenverordnung.
Im Alarm- und Gefahrenabwehrplan sind die Anforderungen an akustische Gefahrsignale nach DIN 33404-3 »Gefahrensignale für Arbeitsstätten; Akustische Gefahrensignale; Einheitliches Notsignal; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung« zu berücksichtigen.
3.5.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Großanlagen für brennbare oder gesundheitsgefährliche Gase in regelmäßigen zeitlichen Abständen, mindestens jedoch halbjährlich, Übungen nach Alarm- und Gefahrenabwehrplan durchgeführt werden. Hierüber ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.
Großanlagen im Sinne dieses Kapitels sind solche, bei denen die Summe der geometrischen Behälterinhalte 500 m3 überschreitet. Die Anforderungen der Störfallverordnung bleiben unberührt.