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BGR 500 Kap. 2.33: Betreiben von Anlagen für den Umgang mit Gasen
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3.3 Unterweisung
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3.3.1 Der Unternehmer hat die Versicherten, die in Anlagen beschäftigt werden sollen, vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, mündlich und arbeitsplatzbezogen, über
- die Betriebsanweisung,
- die besonderen Gefahren beim Umgang mit den Gasen der Anlage,
- die Sicherheitsbestimmungen und
- die bei Unfällen und Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen
zu unterweisen.
3.3.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung schriftlich festgehalten werden. Die Versicherten haben die Unterweisung durch Unterschrift zu bestätigen.
Dies wird für zeitweilig Beschäftigte, z. B. Monteure, erreicht, wenn diese den Erfordernissen entsprechend unterwiesen werden.