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BGR 500 Kap. 2.33: Betreiben von Anlagen für den Umgang mit Gasen
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3.2 Betriebsanweisung
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3.2.1 Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Die Betriebsanweisung ist den Versicherten bekannt zumachen. Sie muss für die Versicherten am Betriebsort jederzeit zugänglich sein oder sie ist den Versicherten gegen Unterschrift auszuhändigen.
Die Betriebsanweisung umfasst außer den Angaben zur Betriebsweise auch Angaben über
- In- und Außerbetriebnahme,
- Verhalten bei Auftreten und Beseitigen von Betriebsstörungen,
- technische oder organisatorische Maßnahmen zum Vermeiden von Verwechslung der Einsatzstoffe, die gefährlich miteinander reagieren können,
- Festlegung von Fristen und Maßnahmen für Überwachung und Instandhaltung sowie Dichtheitsüberwachung nach Abschnitt 3.10; siehe auch Abschnitt 3.4.4 und Abschnitt 4.2,
- Sicherheitsmaßnahmen bei der Instandhaltung,
- Erste-Hilfe-Maßnahmen.
Hinsichtlich Betriebsanweisung siehe auch Technische Regeln Gefahrstoffe »Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV« (TRGS 555).
3.2.2 Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.